I. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; ansonsten gilt deutsches Recht.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen vertraulichen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zur vertraglichen Bindung bedarf es stets einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers (Brief/Fax/E-Mail). Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
5. Bei Sonderanfertigungen kann der Umfang des Auftrages um ca. 10% über- oder unterschritten werden.
6.Bei Auftragsmengen unter 100 Stück sind Ausschußzahlen bzw. Materialminderung für evtl. erforderliche Proben, Analysen, Ausschuß usw. von 15-20%, über 100 Stück von 10-15%, entsprechend der Schwierigkeiten der Fertigung, zulässig.
7. Schriftliche Abrufaufträge berechtigen uns zur Materialdisposition und Fertigung.
8. Wir behalten uns das Recht vor, bei innerhalb des Abschlußzeitraumes von 12 Monaten nicht getätigten Abrufen nach Ablauf dieses Zeitraumes die Ware zuzusenden und zu berechnen. Dies gilt besonders im Falle von Sonderanfertigungen (Abnahmepflicht).
9. Anfallende Werkzeugkosten werden anteilmäßig in Rechnung gestellt und sind sofort nach Zahlung fällig. Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum.
10. Lohnaufträge werden gewissenhaft ausgeführt. Sollte sich bei der Fertigstellung herausstellen, daß das angelieferte Vormaterial nicht geeignet ist, so gehen die bis dahin entstandenen Kosten zu Lasten des Bestellers.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Bielefeld ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise sind freibleibend und sind Tagessätze. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden Preisen und Rabatten zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
3. Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage von Liefergegenständen übernommen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
5. Bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto vergütet (ausgenommen sind Nachnahmesendungen). Die Gewährung des Skontos erfolgt nur auf den Netto-Warenwert. Regulierung durch Akzepte ist keine Barzahlung. Bei Überfälligkeit sonstiger Forderungen (1. Mahnung) wird kein Skontoabzug gewährt.
6. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber.
7. Bei verspäteter Zahlung, auch wenn Stundung vereinbart war, können Zinsen berechnet werden.
8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit vom Lieferer nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
9. Bei nicht ständiger oder laufender Geschäftsverbindung liefern wir an Besteller gegen Nachnahme mit 2% Skonto.
III. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht rechtzeitig genutzt, weitergeliefert oder in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
V. Verpackung, Versand, und Entgegennahme
1. Die Verpackung (auch Kisten) wird nach der jeweiligen Kostenlage berechnet und nicht zurückgenommen.
2. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen.
3. Sofern der Versand in Collicos und Frachtboxen oder werkseigenen Behältern und Rollboxen erfolgt, ist der Käufer bzw. Empfänger zur schnellsten spesenfreien Rücksendung des Leergutes verpflichtet. Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
VI. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Erfüllungsort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Beratungen, Empfehlungen, vertragliche Nebenleistungen, wie Wartungsanleitungen oder Arbeiten am Liefergegenstand erfolgen nach bestem Wissen sorgfältig und entsprechend dem Stand der Technik. Beschreibungen, Hinweise, Empfehlungen sowie Katalog- und listenmäßige Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. IX.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
VIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
IX. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Sonstige Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers (Bielefeld).
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und ohne Weiterverweisung auf andere Rechtsordnungen.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist ab Kenntnis des Bestellers von dem Ereignis.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, wenn nicht das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die Vertragsklauseln sind so anzupassen, dass das wirtschaftlich Gewollte zweckmäßig erreicht werden kann.
